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Organtransplantation

Sind „Hirntote“ gar nicht tot?

Fragen und Fakten zu medizinischen Eingriffen zwischen Nächstenliebe und KannibalismusWenn man in Deutschland das Kleingedruckte auf der Rückseite eines Organspendeausweises liest, steht dort: „Für den Fall, daß nach meinem Tod eine Spende von Organen/Geweben zur Transplantation in Frage kommt, erkläre ich: …“ Organspenden gelten gemeinhin als Akte der Nächstenliebe, und ganz selbstverständlich geht man davon aus, daß es sich um tote Menschen handelt, denen Organe entnommen werden. Bei kritischer Betrachtung aber wird genau diese wichtigste Grundlage für Organspenden fragwürdig. Denn heute wird der Mensch schon als tot betrachtet, wenn keine Gehirnfunktionen mehr nachweisbar sind. Aber ist ein „hirntoter“ Mensch wirklich tot? Diese oft tabuisierte Frage ist zu Recht umstritten …

Jahrtausendelang galt der vollständige Stillstand der Herztätigkeit, der Atmung und des Kreislaufes als Tod des Menschen. Und nach wie vor sind Leichenstarre, Totenflecken und Fäulnis sichere Todeszeichen. Heute gilt aber auch der Hirntod bereits als Tod des Menschen.
Menschen können also intensiv-
medizinisch „am Leben erhalten“ werden – und gelten trotzdem als tot. Wie kam es dazu? Welche medizinischen Erkenntnisse führten zu dieser Einschätzung?

Eine weitreichende „Ad-hoc-Entscheidung“

Leider sind es keine unumstrittenen Tatsachen, die dazu führten: Nachdem 1968 in den USA rund 80 Herzen transplantiert worden waren (nach Jahresfrist waren die meisten Empfänger übrigens gestorben), mußte eine rechtliche Regelung gefunden werden, um Transplantationschirurgen vor Strafverfolgungen zu schützen. Denn komatöse Patienten, denen man Organe entnimmt, werden durch diesen Eingriff ja getötet.

Die Grundlagen für die notwendige Neuregelung schuf die „Harvard-ad-hoc-Kommission“, deren selbsterklärte Absicht es war, „das irreversible Koma als neues Todeskriterium zu definieren“. Denn: „Obsolete Kriterien für die Definition des Todes könnten zu Kontroversen bei der Beschaffung von Organen zur Transplantation führen.“ Der Harvard-Report, aus dem diese Zitate stammen, wurde weltweit übernommen.

Er legte den Hirntod als Todeskriterium fest, wodurch fortan kein Transplantationsmediziner mehr fürchten mußte, strafrechtlich belangt zu werden. Allerdings verlangten die Harvard-Kriterien noch totere Tote als die heutige Medizin: Hirntote durften zu keiner einzigen Bewegung mehr fähig sein. Heute gelten insgesamt 17 mögliche Bewegungen beim Mann und 14 bei der Frau als mit dem Status einer Leiche vereinbar.1 Insofern ist es irreführend, wenn sich die Bundesärztekammer auf den Harvard-Report beruft.

Als wissenschaftliches Ergebnis kann der Harvard-Report nicht bezeichnet werden. Dennoch fand er Eingang in das Recht – auch in Deutschland. In Kommentaren zum Strafgesetzbuch von 1970 heißt es: „Da das StGB über den Zeitpunkt des Todes keinerlei Anhaltspunkte gibt, sind insoweit medizinische Anschauungen zu übertragen …“ Beim „gegenwärtigen Stand der Medizin“ sei deshalb mit der „überwiegenden Meinung“ die bisherige Definition des Todeszeitpunkts aufzugeben und dieser zu fixieren auf die „totale Zerstörung des Gehirns. Die zunehmende Bedeutung des Problems erzwingt praktikable und (…) nachvollziehbare Entscheidungen.“ (Vgl. Schönke/ Schröder, StGB, Kommentar, 15. Aufl. 1970)

Der Todeszeitpunkt aus ganzheitlicher Sicht

Aus medizinischer Sicht ist der „Hirntod“ als Kriterium für den Tod des Menschen umstritten. Noch fragwürdiger wird diese Todesfestlegung allerdings aus ganzheitlicher Sicht, wenn also nicht nur – wie in der Medizin – körperliche Aspekte, sondern vor allem seelisch-geistige Zusammenhänge in Betracht gezogen werden. Dann nämlich läßt sich der Eintritt des Todes überhaupt nicht mehr an einem bestimmten Zeitpunkt festmachen. Weil das Leben des inneren Menschen ja nicht endet, sondern auch nach dem Tod weitergeht, kann der Sterbevorgang nur als fließender Übergang von der diesseitigen in die jenseitige Welt betrachtet werden. Die Wahrnehmung des Menschen, seine Erlebnisfähigkeit, bleibt dabei erhalten, und die Frage, inwieweit jemand Eingriffe in den sterbenden physischen Körper schmerzhaft miterlebt, hängt davon ab, wie stark die Bindung der Seele an den Körper noch ist. Art und Länge des Sterbeprozesses sind wesentlich abhängig von der inneren Ausrichtung des Menschen – und jedes Abscheiden von dieser Welt ist ein sensibles, höchst individuelles Erlebnis, im Laufe dessen der Mensch die Fähigkeit verliert, aktiv gestaltend in die physische Welt einzuwirken. Menschlichkeit und Nächstenliebe verbieten es, diese verletzliche Passivität in den Dienst von irgendwelchen materialistischen Zielen zu zwingen.
Werner Huemer

Urheberrecht am Hirntod-Konzept

Auf eine bemerkenswerte Spur führt die Frage, welcher gedanklichen Richtung das Hirntod-Konzept entsprang, wer also sozusagen das „Urheberrecht“ daran hat. In ihrem ausgezeichneten Buch „Der entseelte Patient“ (Berlin 2004) schreibt die Kulturwissenschaftlerin Anna Bergmann: „An dem Durchbruch dieser Todesdefinition war maßgeblich der deutsche Neurochirurg Wilhelm Tönnis (1898-1978) beteiligt. Seit 1937 leitete er in Berlin die Abteilung für Tumorforschung und experimentelle Pathologie des Kaiser-Wilhelm-Instituts. In seiner Funktion als beratender Neurochirurg beim Chef des Sanitätswesens der Luftwaffe war seine Forschung in die medizinischen Verbrechen im Nationalsozialismus eingebettet. In den Sechzigerjahren arbeitete Tönnis in der Bundesrepublik Deutschland als Direktor der Abteilung für Tumorforschung und experimentelle Pathologie des Max-Planck-Instituts für Hirnforschung an der Wiederbelebbarkeit von hirnverletzten Patienten. Die 1963 von ihm und seinem Mitarbeiter Reinhold A. Frohwein aufgestellten Kriterien für einen Behandlungsabbruch bzw. den ,cerebralen Tod‘ eines an der Lungenmaschine noch atmenden Komapatienten wurden, wie Gesa Lindemann herausgearbeitet hat, für die Durchsetzung des heute gültigen Hirntodkonzepts bedeutsamer als alle neurophysiologischen Beweisführungen amerikanischer Hirnforscher zusammen. (…) Diese Forschungen ebneten den Weg für den Eintritt in eine neue experimentelle Phase der Transplantationsmedizin, deren Gelingen durch die Verwendung von Organen aus einem lebenden Körper erfolgversprechender erschien als bisherige Verpflanzungsversuche mit Herztodleichen.“

„Tote“ dürfen sich heute bewegen: 17 mögliche Bewegungen beim Mann und 14 bei der Frau gelten als mit dem Status einer Leiche vereinbar!

Verräterisches aus dem Sprachgebrauch


Christiaan Barnard (1922- 2001) wagte in Südafrika 1967 als erster Chirurg eine Herztransplantation. Medizin-Nobelpreisträger Werner Forßmann (rechts) war ein erbitterter Kritiker dieser Entwicklung. Er formulierte: „Hier werden alle Schranken der Humanit
Unbeschadet der amtlichen Todesdefinition sind Patienten mit irreversiblen Hirnverletzungen sterbende Menschen auf Intensivstationen, die beatmet und aufwendig versorgt werden, deren Lebensfunktionen sich kaum von denen anderer Patienten unterscheiden. Wäre ein hirntoter Patient wirklich eine Leiche, würde er im Leichenkeller und nicht auf der Intensivstation eines Krankenhauses liegen. Sprache ist verräterisch, wenn es zum Beispiel in der neuen „Regelung für Aufwandserstattung für Spenderkrankenhäuser“ heißt, daß Zahlungen „für die zur Aufrechterhaltung der Homöostase notwendigen (…) Ressourcen“ vorgesehen sind. Das bedeutet im Klartext, daß man bei Patienten, die für eine Explantation vorgesehen sind, für die Regelung des Kreislaufs, der Körpertemperatur, des PH-Wertes, des Wasser- und Elektrolythaushalts, für die Steuerung des Hormonhaushalts u. a. bezahlt. Würde man diesen Aufwand für eine Leiche betreiben?

Makaber ist auch die Tatsache, daß ein „Hirntoter“, der an der Beatmung wirklich stirbt, zuweilen zum Zweck der Organentnahme nochmals wiederbelebt wird.

Der Düsseldorfer Medizin-Nobelpreisträger Werner Forßmann, ein Pionier auf dem Gebiet der Herzkatheteruntersuchung, hat nach der zweiten Herztransplantation 1968 in Kapstadt die Situation einmal so beschrieben: „Der Erfolg jeder Transplantation steht und fällt mit der Lebensfrische des gespendeten Organs. Die Chancen sind also am allergrößten, wenn das Organ einem gesunden und in voller Lebenskraft stehenden Menschen entnommen wird. Deshalb liegt es im Interesse des Empfängers und des Operateurs, den sterbenden Spender so früh wie möglich für tot zu erklären, um über ihn verfügen zu können.“

Und weiter formulierte Forßmann: „Hier werden alle Schranken ärztlichen Denkens und der Humanität brutal niedergerissen!“

Forßmann war nicht der einzige, der sich damals kritisch zu Wort gemeldet hat. Zeitungen forderten, man solle Christiaan Barnard, der im Dezember 1967 die erste Herztransplantation am Menschen durchgeführt hatte, vor dem Internationalen Gerichtshof des Mordes anklagen, weil er einem Menschen ein lebendes Herz entnommen habe. Der Präsident der amerikanischen Kardiologischen Gesellschaft (American Heart Association), Dr. Irvine Page, kritisierte Barnard: „Sie können nicht einfach hergehen und den Leuten die Herzen rausnehmen.“ Ein anderer Arzt in Washington: „Ich habe die schreckliche Vision von Leichenfledderern, die mit gezückten Messern um ein Unfallopfer herumschleichen und darauf warten, seine Organe herausschneiden zu können, sobald es für tot erklärt ist.“

Daß der Südafrikaner Christiaan Barnard seine Transplantationen in Kapstadt dennoch gewagt hatte, steht in engem Zusammenhang mit dem Land der Apartheid, in dem die rechtlichen und ethischen Barrieren niedriger waren als in westlichen Industrienationen. Denn die technischen Möglichkeiten, ein Herz zu verpflanzen, kannten auch Chirurgen in Europa und den USA.

Während der Organentnahme werden Muskelrelaxantien gegeben, um mögliche Abwehrbewegungen der „Leiche“ zu unterdrücken.

Schmerzen nach dem Hirntod?


Sind Patienten, die für eine Explantation vorgesehen sind, wirklich Leichen?
Bei der Entnahme von Organen von einem noch lebenden Patienten bleibt es dem Anästhesisten überlassen, ob er Schmerzmittel gibt oder nicht.

In der letzten „Erklärung zum Hirntod“ der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2001 heißt es: „Nach dem Hirntod gibt es keine Schmerzempfindung mehr. Deshalb sind nach dem Hirntod bei Organentnahme keine Maßnahmen zur Schmerzverhütung (zum Beispiel Narkose) nötig.“

Medizinisch ist es jedoch nicht zu belegen, daß ein Hirntoter tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen mehr verfügt. Und die Fakten im Transplantations-Alltag sprechen ebenfalls eine andere Sprache: Werden zur Organentnahme lediglich Muskelrelaxantien gegeben, um mögliche Abwehrbewegungen der „Leiche“ zu unterdrücken (das dient im übrigen dem Schutz des Chirurgen), so kann man bei dem Patienten Lebenszeichen beobachten – wie zum Beispiel Anstieg des Blutdrucks, Transpiration, Rötung der Haut und Abwehrbewegungen während der Explantation -, die unter Umständen auf Schmerz- und Angstreaktionen schließen lassen.

Dem Autor dieses Beitrages liegt das Schreiben eines Bestatters vor, das dieser an das Bundesverfassungsgericht richtete. Das Schreiben entstand im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Verpflichtung einer Narkose bei der Operation von Organspendern gesetzlich eingefordert werden sollte. Er schreibt: „Als Bestatter erfahren wir gerade in den letzten Jahren, wie furchtbar entstellt Organspende-‚Opfer‘ aussehen – und haben allergrößte Mühe damit, diese kosmetisch für offene Aufbahrung zu versorgen. Das Leid, das diese Sterbenden haben erdulden müssen, muß derart furchtbar gewesen sein, daß es nicht in Worte zu fassen ist.“
Einschübe:

„Ich konnte durch Nachfragen nicht selten feststellen, daß Ärzte selbst keinen Organspendeausweis besitzen!“

Der „Erklärung zum Hirntod“, aus der oben zitiert wurde, waren Anfragen und Klagen vorausgegangen, unter anderem vor dem Verwaltungsgericht in Berlin. Das Transplantationsgesetz sollte dahingehend novelliert werden, daß eine Narkose für Organspender zwingend geboten ist. Dazu kam es leider nicht. Hätte die Bundesärztekammer dies befürwortet, hätte man damit indirekt zugegeben, daß es sich bei hirntoten Menschen um lebende Patienten handelt. Man nimmt also die Ungewißheit in Kauf, daß die Menschen während der Operation Schmerzen erleiden könnten.

Man stelle sich vor: ein Mensch, der sich nicht mehr zu wehren und äußern vermag, wird ohne Narkose zum Zweck einer Multiorganentnahme vom Hals bis zum Schambein aufgeschnitten …

Ich habe gemeinsam mit Ärzten auf Podien diskutiert und konnte durch Nachfragen nicht selten feststellen, daß diese Ärzte selbst keinen Organspendeausweis besaßen. Sie kannten Einzelheiten einer Organentnahme, auf deren Beschreibung hier verzichtet werden soll. Mit Beachtung der Menschenwürde hat das jedenfalls nichts zu tun. Letztlich wird der komatöse Patient während der Explantation – mit oder ohne Narkose oder Schmerzmittel – getötet.

Der Umgang mit den vermeintlich toten Menschen vor und während der Organentnahme kann natürlich auch für die Ärzte und das Pflegepersonal sehr bedrückend sein. Als besonders belastend beschrieb eine Anästhesistin im Deutschen Ärzteblatt (Dr. Friederike Schlemmer, 16.7.01) die undankbare Aufgabe, den Herzkreislaufstillstand nach erfolgter Explantation herbeizuführen.

Aber schon die klinische „Hirntod“-Diagnose an noch lebenden Patienten kann, je nach dem Zustand des Patienten, ein schmerzhafter Prozeß sein. Die der Organbeschaffung dienenden klinischen Untersuchungen sehen unter anderem vor: Provokation der Augenhornhaut mit einem Gegenstand, Stechen in die Nasenwand, Reizen des Rachenraums mit einem Gegenstand, Setzen eines heftigen Schmerzes zur Reizung von Reflexen, Reizung des Bronchialraums durch Absaugkatheter, festes Drücken der Augäpfel oder Gießen von Eiswasser in die Gehörgänge.

Die Koma-Forschung zeigt: Patienten können auf ein schweres, schockartiges Erlebnis mit einer tiefgreifenden gesamtkörperlichen Stillegung, einem „Totstellreflex“ reagieren – ein intuitives Verhalten. Wie aussagekräftig sind solche schmerzhaften Untersuchungen also?

Beim Ausstellen eines Organspendeausweises müßte über alle Probleme und Ungewißheiten, die mit der Hirntoddiagnostik und der Organentnahme einhergehen, gründlich aufgeklärt werden. Dem potentiellen Spender sollte bewußt sein, daß Schmerzen bei der Explantation nicht ausgeschlossen werden können und daß der Zustand des Hirntodes nicht der Tod des Menschen ist.

Wird aus gutem Grund auf eine solche Aufklärung verzichtet?


Jahrtausendelang galt der vollständige Stillstand der Herztätigkeit, der Atmung und des Kreislaufes als Tod des Menschen. Und nach wie vor sind Leichenstarre, Totenflecken und Fäulnis sichere Todeszeichen. Heute gilt aber auch der Hirntod bereits als Tod des Menschen.
Menschen können also intensiv-
medizinisch „am Leben erhalten“ werden – und gelten trotzdem als tot. Wie kam es dazu? Welche medizinischen Erkenntnisse führten zu dieser Einschätzung?

Eine weitreichende „Ad-hoc-Entscheidung“

Leider sind es keine unumstrittenen Tatsachen, die dazu führten: Nachdem 1968 in den USA rund 80 Herzen transplantiert worden waren (nach Jahresfrist waren die meisten Empfänger übrigens gestorben), mußte eine rechtliche Regelung gefunden werden, um Transplantationschirurgen vor Strafverfolgungen zu schützen. Denn komatöse Patienten, denen man Organe entnimmt, werden durch diesen Eingriff ja getötet.

Die Grundlagen für die notwendige Neuregelung schuf die „Harvard-ad-hoc-Kommission“, deren selbsterklärte Absicht es war, „das irreversible Koma als neues Todeskriterium zu definieren“. Denn: „Obsolete Kriterien für die Definition des Todes könnten zu Kontroversen bei der Beschaffung von Organen zur Transplantation führen.“ Der Harvard-Report, aus dem diese Zitate stammen, wurde weltweit übernommen.

Er legte den Hirntod als Todeskriterium fest, wodurch fortan kein Transplantationsmediziner mehr fürchten mußte, strafrechtlich belangt zu werden. Allerdings verlangten die Harvard-Kriterien noch totere Tote als die heutige Medizin: Hirntote durften zu keiner einzigen Bewegung mehr fähig sein. Heute gelten insgesamt 17 mögliche Bewegungen beim Mann und 14 bei der Frau als mit dem Status einer Leiche vereinbar.1 Insofern ist es irreführend, wenn sich die Bundesärztekammer auf den Harvard-Report beruft.

Als wissenschaftliches Ergebnis kann der Harvard-Report nicht bezeichnet werden. Dennoch fand er Eingang in das Recht – auch in Deutschland. In Kommentaren zum Strafgesetzbuch von 1970 heißt es: „Da das StGB über den Zeitpunkt des Todes keinerlei Anhaltspunkte gibt, sind insoweit medizinische Anschauungen zu übertragen …“ Beim „gegenwärtigen Stand der Medizin“ sei deshalb mit der „überwiegenden Meinung“ die bisherige Definition des Todeszeitpunkts aufzugeben und dieser zu fixieren auf die „totale Zerstörung des Gehirns. Die zunehmende Bedeutung des Problems erzwingt praktikable und (…) nachvollziehbare Entscheidungen.“ (Vgl. Schönke/ Schröder, StGB, Kommentar, 15. Aufl. 1970)

Der Todeszeitpunkt aus ganzheitlicher Sicht

Aus medizinischer Sicht ist der „Hirntod“ als Kriterium für den Tod des Menschen umstritten. Noch fragwürdiger wird diese Todesfestlegung allerdings aus ganzheitlicher Sicht, wenn also nicht nur – wie in der Medizin – körperliche Aspekte, sondern vor allem seelisch-geistige Zusammenhänge in Betracht gezogen werden. Dann nämlich läßt sich der Eintritt des Todes überhaupt nicht mehr an einem bestimmten Zeitpunkt festmachen. Weil das Leben des inneren Menschen ja nicht endet, sondern auch nach dem Tod weitergeht, kann der Sterbevorgang nur als fließender Übergang von der diesseitigen in die jenseitige Welt betrachtet werden. Die Wahrnehmung des Menschen, seine Erlebnisfähigkeit, bleibt dabei erhalten, und die Frage, inwieweit jemand Eingriffe in den sterbenden physischen Körper schmerzhaft miterlebt, hängt davon ab, wie stark die Bindung der Seele an den Körper noch ist. Art und Länge des Sterbeprozesses sind wesentlich abhängig von der inneren Ausrichtung des Menschen – und jedes Abscheiden von dieser Welt ist ein sensibles, höchst individuelles Erlebnis, im Laufe dessen der Mensch die Fähigkeit verliert, aktiv gestaltend in die physische Welt einzuwirken. Menschlichkeit und Nächstenliebe verbieten es, diese verletzliche Passivität in den Dienst von irgendwelchen materialistischen Zielen zu zwingen.
Werner Huemer

Urheberrecht am Hirntod-Konzept

Auf eine bemerkenswerte Spur führt die Frage, welcher gedanklichen Richtung das Hirntod-Konzept entsprang, wer also sozusagen das „Urheberrecht“ daran hat. In ihrem ausgezeichneten Buch „Der entseelte Patient“ (Berlin 2004) schreibt die Kulturwissenschaftlerin Anna Bergmann: „An dem Durchbruch dieser Todesdefinition war maßgeblich der deutsche Neurochirurg Wilhelm Tönnis (1898-1978) beteiligt. Seit 1937 leitete er in Berlin die Abteilung für Tumorforschung und experimentelle Pathologie des Kaiser-Wilhelm-Instituts. In seiner Funktion als beratender Neurochirurg beim Chef des Sanitätswesens der Luftwaffe war seine Forschung in die medizinischen Verbrechen im Nationalsozialismus eingebettet. In den Sechzigerjahren arbeitete Tönnis in der Bundesrepublik Deutschland als Direktor der Abteilung für Tumorforschung und experimentelle Pathologie des Max-Planck-Instituts für Hirnforschung an der Wiederbelebbarkeit von hirnverletzten Patienten. Die 1963 von ihm und seinem Mitarbeiter Reinhold A. Frohwein aufgestellten Kriterien für einen Behandlungsabbruch bzw. den ,cerebralen Tod‘ eines an der Lungenmaschine noch atmenden Komapatienten wurden, wie Gesa Lindemann herausgearbeitet hat, für die Durchsetzung des heute gültigen Hirntodkonzepts bedeutsamer als alle neurophysiologischen Beweisführungen amerikanischer Hirnforscher zusammen. (…) Diese Forschungen ebneten den Weg für den Eintritt in eine neue experimentelle Phase der Transplantationsmedizin, deren Gelingen durch die Verwendung von Organen aus einem lebenden Körper erfolgversprechender erschien als bisherige Verpflanzungsversuche mit Herztodleichen.“

„Tote“ dürfen sich heute bewegen: 17 mögliche Bewegungen beim Mann und 14 bei der Frau gelten als mit dem Status einer Leiche vereinbar!

Verräterisches aus dem Sprachgebrauch


Christiaan Barnard (1922- 2001) wagte in Südafrika 1967 als erster Chirurg eine Herztransplantation. Medizin-Nobelpreisträger Werner Forßmann (rechts) war ein erbitterter Kritiker dieser Entwicklung. Er formulierte: „Hier werden alle Schranken der Humanit
Unbeschadet der amtlichen Todesdefinition sind Patienten mit irreversiblen Hirnverletzungen sterbende Menschen auf Intensivstationen, die beatmet und aufwendig versorgt werden, deren Lebensfunktionen sich kaum von denen anderer Patienten unterscheiden. Wäre ein hirntoter Patient wirklich eine Leiche, würde er im Leichenkeller und nicht auf der Intensivstation eines Krankenhauses liegen. Sprache ist verräterisch, wenn es zum Beispiel in der neuen „Regelung für Aufwandserstattung für Spenderkrankenhäuser“ heißt, daß Zahlungen „für die zur Aufrechterhaltung der Homöostase notwendigen (…) Ressourcen“ vorgesehen sind. Das bedeutet im Klartext, daß man bei Patienten, die für eine Explantation vorgesehen sind, für die Regelung des Kreislaufs, der Körpertemperatur, des PH-Wertes, des Wasser- und Elektrolythaushalts, für die Steuerung des Hormonhaushalts u. a. bezahlt. Würde man diesen Aufwand für eine Leiche betreiben?

Makaber ist auch die Tatsache, daß ein „Hirntoter“, der an der Beatmung wirklich stirbt, zuweilen zum Zweck der Organentnahme nochmals wiederbelebt wird.

Der Düsseldorfer Medizin-Nobelpreisträger Werner Forßmann, ein Pionier auf dem Gebiet der Herzkatheteruntersuchung, hat nach der zweiten Herztransplantation 1968 in Kapstadt die Situation einmal so beschrieben: „Der Erfolg jeder Transplantation steht und fällt mit der Lebensfrische des gespendeten Organs. Die Chancen sind also am allergrößten, wenn das Organ einem gesunden und in voller Lebenskraft stehenden Menschen entnommen wird. Deshalb liegt es im Interesse des Empfängers und des Operateurs, den sterbenden Spender so früh wie möglich für tot zu erklären, um über ihn verfügen zu können.“

Und weiter formulierte Forßmann: „Hier werden alle Schranken ärztlichen Denkens und der Humanität brutal niedergerissen!“

Forßmann war nicht der einzige, der sich damals kritisch zu Wort gemeldet hat. Zeitungen forderten, man solle Christiaan Barnard, der im Dezember 1967 die erste Herztransplantation am Menschen durchgeführt hatte, vor dem Internationalen Gerichtshof des Mordes anklagen, weil er einem Menschen ein lebendes Herz entnommen habe. Der Präsident der amerikanischen Kardiologischen Gesellschaft (American Heart Association), Dr. Irvine Page, kritisierte Barnard: „Sie können nicht einfach hergehen und den Leuten die Herzen rausnehmen.“ Ein anderer Arzt in Washington: „Ich habe die schreckliche Vision von Leichenfledderern, die mit gezückten Messern um ein Unfallopfer herumschleichen und darauf warten, seine Organe herausschneiden zu können, sobald es für tot erklärt ist.“

Daß der Südafrikaner Christiaan Barnard seine Transplantationen in Kapstadt dennoch gewagt hatte, steht in engem Zusammenhang mit dem Land der Apartheid, in dem die rechtlichen und ethischen Barrieren niedriger waren als in westlichen Industrienationen. Denn die technischen Möglichkeiten, ein Herz zu verpflanzen, kannten auch Chirurgen in Europa und den USA.

Während der Organentnahme werden Muskelrelaxantien gegeben, um mögliche Abwehrbewegungen der „Leiche“ zu unterdrücken.

Schmerzen nach dem Hirntod?


Sind Patienten, die für eine Explantation vorgesehen sind, wirklich Leichen?
Bei der Entnahme von Organen von einem noch lebenden Patienten bleibt es dem Anästhesisten überlassen, ob er Schmerzmittel gibt oder nicht.

In der letzten „Erklärung zum Hirntod“ der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2001 heißt es: „Nach dem Hirntod gibt es keine Schmerzempfindung mehr. Deshalb sind nach dem Hirntod bei Organentnahme keine Maßnahmen zur Schmerzverhütung (zum Beispiel Narkose) nötig.“

Medizinisch ist es jedoch nicht zu belegen, daß ein Hirntoter tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen mehr verfügt. Und die Fakten im Transplantations-Alltag sprechen ebenfalls eine andere Sprache: Werden zur Organentnahme lediglich Muskelrelaxantien gegeben, um mögliche Abwehrbewegungen der „Leiche“ zu unterdrücken (das dient im übrigen dem Schutz des Chirurgen), so kann man bei dem Patienten Lebenszeichen beobachten – wie zum Beispiel Anstieg des Blutdrucks, Transpiration, Rötung der Haut und Abwehrbewegungen während der Explantation -, die unter Umständen auf Schmerz- und Angstreaktionen schließen lassen.

Dem Autor dieses Beitrages liegt das Schreiben eines Bestatters vor, das dieser an das Bundesverfassungsgericht richtete. Das Schreiben entstand im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Verpflichtung einer Narkose bei der Operation von Organspendern gesetzlich eingefordert werden sollte. Er schreibt: „Als Bestatter erfahren wir gerade in den letzten Jahren, wie furchtbar entstellt Organspende-‚Opfer‘ aussehen – und haben allergrößte Mühe damit, diese kosmetisch für offene Aufbahrung zu versorgen. Das Leid, das diese Sterbenden haben erdulden müssen, muß derart furchtbar gewesen sein, daß es nicht in Worte zu fassen ist.“
Einschübe:

„Ich konnte durch Nachfragen nicht selten feststellen, daß Ärzte selbst keinen Organspendeausweis besitzen!“

Der „Erklärung zum Hirntod“, aus der oben zitiert wurde, waren Anfragen und Klagen vorausgegangen, unter anderem vor dem Verwaltungsgericht in Berlin. Das Transplantationsgesetz sollte dahingehend novelliert werden, daß eine Narkose für Organspender zwingend geboten ist. Dazu kam es leider nicht. Hätte die Bundesärztekammer dies befürwortet, hätte man damit indirekt zugegeben, daß es sich bei hirntoten Menschen um lebende Patienten handelt. Man nimmt also die Ungewißheit in Kauf, daß die Menschen während der Operation Schmerzen erleiden könnten.

Man stelle sich vor: ein Mensch, der sich nicht mehr zu wehren und äußern vermag, wird ohne Narkose zum Zweck einer Multiorganentnahme vom Hals bis zum Schambein aufgeschnitten …

Ich habe gemeinsam mit Ärzten auf Podien diskutiert und konnte durch Nachfragen nicht selten feststellen, daß diese Ärzte selbst keinen Organspendeausweis besaßen. Sie kannten Einzelheiten einer Organentnahme, auf deren Beschreibung hier verzichtet werden soll. Mit Beachtung der Menschenwürde hat das jedenfalls nichts zu tun. Letztlich wird der komatöse Patient während der Explantation – mit oder ohne Narkose oder Schmerzmittel – getötet.

Der Umgang mit den vermeintlich toten Menschen vor und während der Organentnahme kann natürlich auch für die Ärzte und das Pflegepersonal sehr bedrückend sein. Als besonders belastend beschrieb eine Anästhesistin im Deutschen Ärzteblatt (Dr. Friederike Schlemmer, 16.7.01) die undankbare Aufgabe, den Herzkreislaufstillstand nach erfolgter Explantation herbeizuführen.

Aber schon die klinische „Hirntod“-Diagnose an noch lebenden Patienten kann, je nach dem Zustand des Patienten, ein schmerzhafter Prozeß sein. Die der Organbeschaffung dienenden klinischen Untersuchungen sehen unter anderem vor: Provokation der Augenhornhaut mit einem Gegenstand, Stechen in die Nasenwand, Reizen des Rachenraums mit einem Gegenstand, Setzen eines heftigen Schmerzes zur Reizung von Reflexen, Reizung des Bronchialraums durch Absaugkatheter, festes Drücken der Augäpfel oder Gießen von Eiswasser in die Gehörgänge.

Die Koma-Forschung zeigt: Patienten können auf ein schweres, schockartiges Erlebnis mit einer tiefgreifenden gesamtkörperlichen Stillegung, einem „Totstellreflex“ reagieren – ein intuitives Verhalten. Wie aussagekräftig sind solche schmerzhaften Untersuchungen also?

Beim Ausstellen eines Organspendeausweises müßte über alle Probleme und Ungewißheiten, die mit der Hirntoddiagnostik und der Organentnahme einhergehen, gründlich aufgeklärt werden. Dem potentiellen Spender sollte bewußt sein, daß Schmerzen bei der Explantation nicht ausgeschlossen werden können und daß der Zustand des Hirntodes nicht der Tod des Menschen ist.

Wird aus gutem Grund auf eine solche Aufklärung verzichtet?



Autor: Richard Fuchs
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Nachschlagworte

  • Hirntod
  • Organspende

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Richard Fuchs

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